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Abberufung & Bestellorgan
Für die Abberufung aller Organmitglieder ist die Mitgliederversammlung zuständig, wenn die Satzung das nicht anders regelt. Dies entschied das Amtsgericht Gießen mit Urteil vom 16.08.2019 [Aktenzeichen 38 C 28/19].
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AG Gießen Urteil, 16.08.2019
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