Zusätzlich mit dem Übungsleiterfreibetrag wurde auch der Ehrenamtsfreibetrag (§3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Es kann dem Vorstand und „normalen“ Ehrenämtern unter gesonderten Voraussetzungen gewährt werden. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Eckdaten vor.
Eine Übersicht aller Neuerungen finden Sie in unserem Artikel „JStG 2020 & Gemeinnützigkeitsrecht“.
Eine Übersicht aller Neuerungen finden Sie in unserem Artikel „JStG 2020 & Gemeinnützigkeitsrecht“.