Arbeitsgericht & Vereinsmitgliedschaft

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In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschiedenen Fall existierte angesichts der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin kein ausdrücklicher Arbeitsvertrag der Parteien. Daher stellte sich die Frage, ob bei Streitigkeiten zwischen den Parteien überhaupt das Arbeitsgericht oder ein Zivilgericht zuständig ist.

Quelle LAG Düsseldorf, Beschluss 23.01.2024 [Aktenzeichen 3 Ta 231/23, Rechtsbeschwerde
(BAG: 4 AZB 14/24)].

Bei Tätigkeiten als Vereinsmitglied kann das Arbeitsgericht zuständig sein

Eine DRK-Krankenschwester war als Vereinsmitglied in einem Krankenhaus tätig. Als ihr gekündigt wurde, zog sie vor das Arbeitsgericht, das seine Zuständigkeit verneinte. Das LAG ist hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass DRK-Schwestern zumindest arbeitnehmerähnliche Personen sind, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für ihre Klagen gegen die DRK-Schwesternschaft eröffnet ist.

Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Sie sind in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. In der Regel sind sie nicht oder in geringerem Maße weisungsgebunden und oft nicht oder kaum in eine betriebliche Organisation eingegliedert. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt bei arbeitnehmerähnlichen Personen das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Zudem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Das war hier der Fall, da die Klägerin nur der Tätigkeit im Krankenhaus nachging und hierüber ihren Lebensunterhalt bestritt.

Hinweis   Die Beklagte hat Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.