Coronavirus & Saisonabbruch II

Datum:

Bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann Bühnenkünstlern ein pauschalierter Schadenersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit zustehen. Diese für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden. Zu diesem Ergebnis ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) gekommen.

Quelle BAG, Urteil 29.02.2024 [Aktenzeichen 8 AZR 359/22].

Profisportler sind nicht wie Bühnenkünstler zu behandeln

Der Kläger war seit der Saison 2017/18 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Eishockeyprofi in der DEL 2 beschäftigt. Danach hatten die Parteien eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von ca. 6.400 € vereinbart. Der Kläger war Kapitän der Mannschaft und in der Spielsaison 2019/20, die aufgrund der Coro­na-Pandemie am 10.03.2020 vorzeitig abgebrochen wurde, einer ihrer „Topscorer“.

Im Juni 2020 sprach der Verein gegenüber dem Kläger eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Gleichzeitig bot er ihm an, das Arbeitsverhältnis mit einer verringerten Vergütung fortzusetzen. Hintergrund waren die aufgrund der Corona-Pandemie gesunkenen Einnahmen der Vereine. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an und erhob eine Änderungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklagen - auch gegen eine später ausgesprochene außerordentliche Kündigung - hatten Erfolg. Der Kläger wurde aber zeitweilig daran gehindert, am Mannschaftstraining und am Spielbetrieb teilzunehmen. Er war der Ansicht, dass er aufgrund der Weigerung des Vereins, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen, Anspruch auf Schadenersatz habe.

Durch die unterbliebene Beschäftigung sei ihm ein Schaden in seinem beruflichen Fortkommen entstanden. Der Schaden sei nach den von der Rechtsprechung für Bühnenkünstler entwickelten Grundsätzen zu bemessen, die auf Profimannschaftssportler zu übertragen seien. Als Eishockeyprofi habe er seine beruflichen Fertigkeiten nicht im Mannschaftstraining weiterentwickeln und verbessern können, wodurch sein Marktwert gelitten habe. Hintergrund der Suspendierung sei ausschließlich gewesen, dass er eine Entgeltkürzung infolge der Corona-Pandemie nicht akzeptiert habe. Nach den von der Rechtsprechung für Bühnenkünstler entwickelten Rechtsgrundsätzen sei sein Schaden pauschal mit sechs Bruttomonatsvergütungen zu bemessen.

Während das Arbeitsgericht der Schadenersatzklage teilweise stattgab, wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurück. Seine Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Daher blieb es bei dem arbeitsgerichtlich erstrittenen Schadenersatz in Höhe von 12.742 € entsprechend zwei Bruttomonatsvergütungen plus Zinsen. Ein weiterer Schadenersatzanspruch gegen den Verein stehe dem Kläger nicht zu. Die auf die besondere Situation von Bühnenkünstlern zugeschnittene Rechtsprechung zur pauschalierenden Schadensschätzung sei nicht auf professionelle Mannschaftssportler übertragbar.