Erbpacht & Heimfallanspruch

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Eine Gemeinde als Grundstückseigentümerin kann mit einem gemeinnützigen Verein in einem Erbbaurechtsvertrag vereinbaren, dass der Verein keine „Heimfallvergütung“ bekommt, wenn er die Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt und die Gemeinde deshalb das Erbbaurecht widerruft. Das hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem der Verein verpflichtet war, auf dem Grundstück innerhalb von vier Jahren den ersten Bauabschnitt einer Baumaßnahme fertigzustellen.

Quelle   BGH, Urteil 19.01.2024 [Aktenzeichen V ZR 191/22].

Erbpacht: Gemeinde kann Verein übertragenes Grundstück bei Pflichtverletzung wieder weg-nehmen

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde mit einem gemeinnützigen Verein einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass der Verein auf dem Grundstück innerhalb von vier Jahren den ersten Bauabschnitt einer Moschee fertigstellen musste. Andernfalls war die Gemeinde berechtigt, die Rückübertragung des Erbbaurechts an sich zu fordern (Heimfallanspruch). Ein Vergütungsanspruch für den Verlust des Erbbaurechts i. S. v. § 32 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG war ausgeschlossen. Weil der Verein seinen Verpflichtungen nicht nachkam, machte die Gemeinde ihren Heimfallanspruch geltend. Der Verein klagte, die vertraglichen Regelungen zum Heimfallrecht seien unwirksam.

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Eine Heimfallregelung, die mit einer Bebauungspflicht verknüpft ist, ist auch bei Verträgen zwischen Gemeinden und gemeinnützigen Vereinen zulässig. Der Vertragsinhalt war auch nicht unangemessen. Denn die Gemeinde konnte nur so sicherstellen, dass das Grundstück für öffentliche Zwecke genutzt wird und Bauruinen vermieden werden konnten.