Geschäftsführer & Altersruhegeld

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Das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn hat im Fall eines Vereinsgeschäftsführers klargestellt, dass Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Einrichtungen aufgrund des Selbstlosigkeitsgebots einer besonderen Verpflichtung unterliegen. Diese Verpflichtung aus dem Selbstlosigkeitsgebot muss auch bei der Bewertung eines Untreuetatbestands berücksichtigt werden. Konkret ging es um die Gewährung eines überhöhten Altersruhegelds an den Geschäftsführer.

Quelle   ArbG Paderborn, Urteil 12.10.2023 [Aktenzeichen 1 Ca 434/23].

Selbstlosigkeitsgebot: Geschäftsführer des Vereins muss bei Vergütungen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben beachten

Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Einrichtungen unterliegen durch das Selbstlosigkeitsgebot einer besonderen Bindung, die auch bei der Bewertung eines Untreuetatbestands einbezogen werden muss. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn im Fall eines Vereinsgeschäftsführers klargestellt, dem ein überhöhtes Altersruhegeld gewährt wurde.

Der Geschäftsführer, so das Gericht, war insbesondere für die Finanzen verantwortlich und dabei auch an die Satzung des Vereins gebunden. Diese Pflicht ist keine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern eine Hauptpflicht. Das gilt insbesondere für die gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabe, wonach der Verein keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf. Bei der strafrechtlichen Bewertung eines möglichen Untreuetatbestands muss das berücksichtigt werden. Die Kriterien sind hier also grundsätzlich strenger als bei nicht gemeinnützigen Organisationen (ArbG Paderborn, Urteil vom 12.10.2023, Az. 1 Ca 434/23).

Wichtig   Das Gericht kam trotzdem zu der Bewertung, dass keine Untreue vorlag, weil dem Geschäftsführer kein Vorsatz nachzuweisen war. Zudem hatte der Geschäftsführer das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers eingeholt.