JStG 2024 & Umsatzbesteuerung sportlicher Veranstaltungen

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Bisher sind sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll diese Steuerbefreiung für mit Sport zusammenhängenden sonstigen Leistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Befreiung soll auf bestimmte eng mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängende Dienstleistungen erweitert werden, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben.

Quelle   Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Stand: 06.06.2024).

Neuregelung zur Steuerbefreiung sportlicher Veranstaltungen geplant

Hinweis   Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fallen zum Beispiel Beratungsleistungen eines Dachverbands für die Sportvereine im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren nicht unter diese Dienstleistungen.

Es muss sich um Leistungen handeln, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind. Die tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen müssen Personen sein, die den Sport ausüben. Empfänger begünstigter Leistungen können sowohl natürliche als auch juristische Personen und nichteingetragene Vereinigungen sein; eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. Die neue Steuerbefreiung umfasst auch die bisher schon befreiten sportlichen Veranstaltungen. Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden.

Auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben fällt unter die neue Steuerbefreiung, wenn die Nutzungsüberlassung in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht.

Hinweis   Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dürfte erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.