Kündigungsschutz & besondere Vertreter

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Wenn es „nicht mehr passt“, muss man sich trennen. Die Kündigung von Beschäftigten eines Vereins kann gerichtlich angegriffen werden. Wenn einem „besonderen Vertreter“ gekündigt wird, stellt sich die Frage, welches Gericht zuständig ist. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Für sie sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Das gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Sachsen (LAG) jedoch nicht ausnahmslos.

Quelle   LAG Sachsen, Beschluss 12.03.2024 [Aktenzeichen 1 Ta 17/24].

Wann das Arbeitsgericht nach einer Kündigung zuständig ist

Klägerin war eine Geschäftsführerin, die der Vereinsvorstand als besondere Vertreterin berufen hatte. Als der Verein ihr kündigte, wurde auch die ihr erteilte Generalvollmacht widerrufen. Sie erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und legte im Verfahren ihr Amt als Geschäftsführerin nieder. Mit dem Einwand, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei, konnte der Verein nicht durchdringen.

Die arbeitsrechtliche Fiktion, nach der kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung einer juristischen Person berufene Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, fällt mit der Beendigung der Vertretungsbefugnis weg. Auf diese Fiktion kann bereits deshalb nicht mehr abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt hatte. Darüber hinaus reicht allein die Rechtsbehauptung der Klägerin, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu eröffnen.

Die Geschäftsführerin war zudem als „arbeitnehmerähnliche Person“ anzusehen, weil sie wirtschaftlich vom Verein abhängig war. Sie war zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.800 € in Vollzeit tätig. Schließlich war sie auch sozialtypisch einer Arbeitnehmerin vergleichbar, da ihre Vertretungsbefugnis eingeschränkt war.

Hinweis   Das letzte Wort wird hier das Bundesarbeitsgericht haben; das Verfahren ist dort bereits anhängig.