Mitgliederversammlung & alternative Einladungsformen

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Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulässig.

Quelle OLG Düsseldorf, Beschluss 08.07.2024 [Aktenzeichen I-3 Wx 69/24].

Alternative Einladungsformen sind zulässig

Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Vereins klar, dessen Satzung folgende Regelung enthielt: „Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widerspricht.“

Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt mit der Begründung, die Regelung sei unbestimmt, weil mehrere elektronische Übermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, Messangerdienste) denkbar seien.

Das sah das OLG anders. Die Einladungsform und der Übermittlungsweg müssen so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Die Vereinssatzung kann daher ohne weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax), durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeigen in einer bestimmten, namentlich zu bezeichnenden Zeitung oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird.

Mehrerer mögliche elektronische Übermittlungswege sind zulässig, wenn ein Vereinsmitglied dem beteiligten Verein mehrere Übermittlungsmöglichkeiten nennt, also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt, so dass ihm die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail, über SMS oder per WhatsApp-Nachricht übersandt werden kann.

Dass das Mitglied für die Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung aus mehreren elektronischen Übermittlungswegen auswählen kann, führt zu keiner unzumutbaren Erschwernis. Es wird ihm weder ein unzumutbarer Nachforschungsaufwand abverlangt, noch besteht das ernsthafte Risiko, dass die Einladung unentdeckt bleibt. Denn elektronische Nachrichten werden dem Empfänger unverzüglich angezeigt und können mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden.

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