PostModG & Ladungsfristen

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Viele Vereine laden noch per Post zur Mitgliederversammlung ein. Da die Ladungsfristen einzuhalten sind, müssen Sie die üblichen Postlaufzeiten kennen. Hier hat sich im Rahmen des Post­rechtsmodernisierungsgesetzes eine wichtige Änderung ergeben, die es bei der nächsten Einladung zu beachten gilt.

Quelle   Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) v. 15.07.2024; BGBl I Nr. 236.

Laufzeitvorgaben für Briefe verlängern sich ab 2025 um einen Tag

Die Laufzeitvorgaben für Briefe verlängern sich ab dem 01.01.2025 um einen Tag. Mussten Briefe bisher im Jahresdurchschnitt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten und einer Wahrscheinlichkeit von 99 % am dritten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das künftig erst am dritten bzw. am vierten Werktag. Briefe werden auch weiterhin an sechs Tagen in der Woche zugestellt.

Bei postalischen Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen Sie also in Zukunft mit einer Laufzeit von vier Tagen rechnen. Für die Einhaltung der Ladungsfristen kommt es grundsätzlich auf den Zugang der Einladung beim Mitglied an, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Alternativ können Sie auf eine Einladung per E-Mail ausweichen oder in der Satzung vorsehen, dass für die Berechnung der Ladungsfrist der Tag der Absendung maßgeblich ist.

Hinweis Auch die Finanzverwaltung muss sich auf die geänderte Situation einstellen. Nach der bisherigen Zugangsfiktion gilt ein amtliches Schreiben (z.B. ein Steuerbescheid) nach drei Tagen als zugestellt, ab 2025 dann erst nach vier Tagen.