Praxisfall & Aktive Mitgliedschaftsbeendigung

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Es kommt vor, dass ein Verein unter einem Mitglied oder einer Mitgliedergruppe leidet, die dem Vorstand oder anderen Mitgliedern das Leben schwermachen. Dann stellt sich die Frage, ob überhaupt und wie eine Mitgliedschaft beendet werden kann. Der Blick ins BGB verrät, dass es hier maßgeblich auf die Satzung ankommt, da das Gesetz nur den Austritt des Mitglieds vorsieht.

Satzungsgestaltung: So können Vereine Mitgliedschaften von Mitgliedern aktiv beenden

Fragt sich nur: Welche Möglichkeiten bestehen für Verein und Vorstand über zielführende Satzungsklauseln, solche Mitgliedschaften von sich aus zu beenden?

Diese wenigen Vereine können nicht per Satzung gestalten

Die Frage, ob ein Verein selbst in seiner Satzung frei bestimmen darf, wen er als Mitglied aufnehmen möchte und welches Verhalten schlussendlich zur Beendigung der Mitgliedschaft führt, richtet sich danach, ob der Verein einem Aufnahmezwang unterliegt. Besteht ein Aufnahmezwang, kann er nicht gestalten. Ein solcher gilt aber nur für sehr wenige Vereine; vor allem Monopolvereine.

Wichtig   Als Monopolvereine wurden durch die Rechtsprechung z. B. überregionale Sportverbände angesehen. Hier können Gerichte die Aufnahmevoraussetzungen bzw. die Ausschlusstatbestände daraufhin überprüfen, ob der mit ihnen verfolgte Zweck sachlich gerechtfertigt ist oder ob die Bestimmungen die Mitglieder unbillig gegenüber (anderen) Mitgliedern benachteiligen. Ähnliches gilt für Vereine oder Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich.

Diese Vereine können per Satzung gestalten

Da jedoch der ganz überwiegende Teil der Vereine von diesen Einschränkungen nicht betroffen ist, können sie die Ausschlusstatbestände in den Satzungen frei regeln.

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