Praxisfall & bezahlte Sportler

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Ein Verein, der Sportler bezahlt, kann grundsätzlich keinen pauschalen Aufwandsersatz ansetzen, um so die Einhaltung der 450-Euro-Zweckbetriebsregelung nachzuweisen. Das hat der BFH klargestellt. Erfahren Sie, worum es geht und wie Ihr Verein bei Bedarf sicherstellt, dass sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb bleiben und nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mutieren.

Bezahlte Sportler im Zweckbetrieb: Wie muss der Nachweis bei der 450-Euro-Grenze erfolgen?

Das besagt die Zweckbetriebsregel

Eine sportliche Veranstaltung kann in zwei Fällen als Zweckbetrieb einzustufen sein (§ 67a AO):

Die Einnahmen aus allen Sportveranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.

Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet. Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.

„Aufwandsentschädigungen“ gelten nach § 67a Abs. 3 AO nicht als Bezahlung der Sportler. Gesetzlich ist aber nicht geregelt, wann und wie hier ein Nachweis erfolgen muss. Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze von 450 Euro im Monatsdurchschnitt festgelegt, bis zu der, vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Es handelt sich um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 450 Euro pro Monat im Schnitt (d. h. bis 5.400 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt. Eines Einzelnachweises der wirklichen Aufwendungen bedarf es nicht.

Wichtig Diese Regelungen gelten aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze. Auf die lohn- bzw. einkommensteuerliche Behandlung der Zahlungen haben sie keine Auswirkung.

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