Praxisfall & nichteingetragener Verein

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Unser Verein besteht seit vielen Jahren als nichteingetragener Verein. Nun hat sich aus verschiedenen Gründen der Wunsch ergeben, den Verein eintragen zu lassen. Können wir das nachträglich machen. Oder muss der Verein dazu (pro forma) neu gegründet werden?

Antwort   Eine Neugründung ist nicht erforderlich, allerdings müssen alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Eintragung „nachgebessert“ werden.

Nichteingetragener Verein: Muss er für Eintragung ins Vereinsregister neu gegründet werden?

Anforderungen an die Satzung

Die Satzungen von rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen unterscheiden sich nur in einem Punkt: Für die Eintragung ist nach § 57 BGB eine Satzungsklausel erforderlich, dass der Verein eingetragen werden soll. Wird die Satzung entsprechend geändert, muss sie von sieben Mitgliedern unterschrieben werden. Außerdem muss der Tag der Vereinsgründung auf der Satzung vermerkt sein (§ 59 Abs. 3 BGB).

Anforderungen an die Eintragung

Für die Eintragung des Vereins gelten die Anforderungen der §§ 56 bis 59 BGB. Unklar ist dabei, ob auch ein Gründungsprotokoll erforderlich ist. Nach § 59 BGB muss dem Vereinsregister nur eine (beglaubigte) Abschrift der Satzung und eine Urkunde über die Bestellung des Vorstands vorgelegt werden. Das wäre bei einem schon länger bestehenden Verein das Protokoll der letzten Wahl, ggf. ist es nachträglich zu erstellen. Ob das Protokoll auch den Beschluss über die Gründung des Vereins und die Feststellung der Satzung enthalten muss, ist unklar. Sicherheitshalber kann das im Rahmen der Satzungsänderung nachgeholt werden. D. h. die Mitgliederversammlung bestätigt die Gründung des Vereins und bekräftigt die Feststellung der Satzung.

PRAXISTIPP   Vielfach werden auch auf Seiten des Registergerichts Unsicherheiten über die formalen Anforderungen bestehen. Am besten rufen Sie deswegen vorher dort an

Neugründung oder Umwandlung?

Wegen dieser formalen Anforderungen kann es einfacher erscheinen, den Verein neu zu gründen. Dann muss aber bedacht werden, dass alle Mitglieder neu beitreten müssen. Von Vorteil ist bei einer Neugründung, dass das Vermögen auf den neuen Verein übertragen und es dabei nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 dem Vermögen zugeführt werden kann. Das Problem „Zeitnahe Mittelverwendung übertragenen Vermögens“ wäre hier gebannt.