Praxisfall & Spendenabzug Förderbeitrag

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Unser Freizeitmusikverein hat Fördermitglieder, die lt. Satzung einen Beitrag nach eigenem Ermessen zahlen. Dürfen wir dafür Spendenbescheinigungen ausstellen?

Antwort   Zwar gibt es keine Klarstellung aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung dazu, es spricht aber einiges gegen den Spendenabzug.

Fördermitglieder: Berechtigen ihre Beiträge zum Spendenabzug?

Kein Spendenabzug freizeitbezogener Zwecke

Mitgliedsbeiträge für Vereine mit kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG nicht abzugsfähig. Wie bei anderen freizeitorientierten Satzungszwecken (neben Sport sind das insbesondere die Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) soll damit verhindert werden, dass ein privates „Freizeitvergnügen“ steuerlich privilegiert wird. Spenden an Vereine mit solchen Zwecken sind dagegen abzugsfähig.

Ungeklärt ist, ob Förderbeiträge von nicht aktiven Mitgliedern unter das Abzugsverbot fallen. Gegen das Verbot spricht, dass diese Mitglieder dem Hobby nicht selbst nachgehen. Für einen Spendenabzug spricht ferner, dass bei Fördervereinen der Spendenabzug auch besteht, wenn sie andere Vereine unterstützen, bei denen die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind.

Was gegen Abzug der Förderbeiträge spricht

Es spricht aber auch einiges gegen den Steuerabzug der Förderbeiträge: Es lässt sich nicht überprüfen, ob es sich bei den Mitgliedern um Aktive oder Fördermitglieder handelt (= Missbrauchsgefahr). Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass bei Vereinen mit abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Zwecken für alle Beiträge der Spendenabzug ausgeschlossen ist. Das lässt sich auf Förderbeiträge für Vereine mit nicht abzugsfähigen Zwecken übertragen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das Finanzamt aus diesen Gründen den Spendenabzug der Förderbeiträge verweigern.

Wichtig   Der Verein riskiert die Spendenhaftung, wenn er Spendenbescheinigungen dafür ausstellt. Deshalb sollte man mit dem Thema nicht sorglos umgehen.

Gestaltungsempfehlung für die Praxis

Anders als die Mitgliedsbeiträge eines Freizeitkulturvereins sind die Beiträge des Fördervereins eines solchen Kulturvereins abzugsfähig. Einen eigenen Förderverein zu gründen, ist aber aufwändig; einfacher ist es, die Förderer nicht mitgliedschaftlich einzubinden, sondern über einen bloßen nicht vereinsrechtlich organisierten „Förderkreis“. Dann sind die Beiträge Spenden.