Steuerfortentwicklungsgesetz & PV-Anlagen

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Der Gesetzgeber will im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes klarstellen, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) Selbstversorgungseinrichtungen sein können.

Quelle   § 68 Nr. 2 Buchst. b AO i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (Stand: 23.07.2024)

Neuregelung zu Photovoltaikanlagen gemeinnütziger Vereine geplant

PV-Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen als Zweckbetrieb anerkannt werden, wenn sie überwiegend eigengenutzt werden. Eine Qualifikation des Betriebs von PV-Anlagen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb hat den Vorteil, dass dieser im Rahmen der vorgesehenen Grenzen nicht als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt.

In der Folge sind die Einnahmen aus dem Betrieb dieser PV-Anlagen nicht weiter bei der Berechnung für die Freigrenze (45.000 € im Jahr) zu berücksichtigen. Zudem muss zwischen dem originär steuerbefreiten Bereich und dem Betrieb dieser PV-Anlagen keine Vermögenstrennung mehr stattfinden. Ein Verlustausgleich mit begünstigten Mitteln wird ermöglicht, ohne den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins zu gefährden. Durch den Wegfall der Vermögenstrennung wird zudem die Finanzierung der Anschaffung von PV-Anlagen erleichtert, da auf sämtliche vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindung unterliegen, zurückgegriffen werden kann.

Die PV-Anlagen müssen Selbstversorgungseinrichtungen sein. Dies soll sicherstellen, dass die Steuerbegünstigung nur dann greift, wenn der Betrieb der PV-Anlagen nicht Hauptzweck des Vereins ist. Eine Satzungsänderung ist nicht zwingend notwendig. Die Neuregelung umfasst auch alle anderen Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und zur Selbstversorgung genutzt werden.