USt & Restaurantdienstleistungen 31.12.2023

Datum:

Der Bundestag hat am 21.09.2023 gegen einen dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gestimmt. Damit unterliegen Restaurantdienstleistungen ab dem 01.01.2024 wieder dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%.

Für die Silvesternacht hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen.

Quelle   bundestag.de

Ab 2024: Regelsteuersatz für Restaurationsleistungen

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz. Diese Sonderregelung läuft jetzt aus, d.h. ab 2024 gilt wieder der Regelsteuersatz. Was bedeutet das für Vereine?

Tatsächlich ändert sich hier nur etwas, wenn es um „Restaurationsleistungen“ geht. Also vor allem dort, wo gemeinnützige Einrichtungen Speisen außerhalb des Satzungszwecks verkaufen. Für die Lieferung von Speisen oder den Verzehr außerhalb des „Restaurants“ hingegen bleibt der ermäßigte Steuersatz von 7 % bestehen. Diese Regelung betrifft beispielsweise Lieferdienste oder Speisen zum Mitnehmen.

Hier gilt zunächst die allgemeine Unterscheidung zwischen der bloßen Lieferung von Lebensmitteln (7%) und einer Abgabe von Speisen, bei der wesentlich Dienstleistungen dazu kommen (Sitzplätze, Servieren, Abdecken usf.). Es handelt sich dann um eine sonstige Leistung, die mit 19% besteuert wird, und nicht mehr um eine Lieferung von Lebensmitteln. Getränke (mit Ausnahme von Milchgetränken) sind übrigens grundsätzlich mit 19% besteuert.

Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich dabei danach, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt (vgl. Abschnitt 3.6 Abs. 1 UStAE). Das wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes beurteilt.

Umsatzsteuerliche Sonderregelungen gelten in folgenden Fällen:

  • Die Verpflegung an Kitas, Schulen und Hochschulen ist ganz von der Umsatzsteuer befreit. Das ist in § 4 Nr. 23c UStG eigens geregelt. Die Befreiung gilt aber nur für öffentliche, staatliche anerkannte und nicht gewinnorientierte Träger.
  • Etwas komplizierter wird es, wenn nicht der Schul- oder Kitaträger die Verpflegung liefert, sondern ein gewerblicher Caterer. Hier greift die Unterscheidung zwischen der Lieferung von Lebensmitteln (auch wenn sie zubereitet sind und warmgehalten werden) und sog. Restaurationsleistungen. Liefert der Caterer das Essen lediglich und gibt es nicht auch noch aus, gilt der ermäßigte Steuersatz. Kommen Dienstleistungen hinzu, wie Portionieren, Geschirr bereitzustellen usf., gilt der Regelsteuersatz (19%).
  • Für Pflegeeinrichtungen gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG. Sie umfasst nicht nur Seniorenheime, sondern auch Behinderteneinrichtungen u.ä. Auch „Essen auf Rädern“ ist steuerfrei.
  • Das gilt auch für Jugendherbergen (§ 4 Nr. 24 UStG).
  • Die Verpflegung von Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen ist nach § 68 Nr. 8 AO ein Zweckbetrieb. Hier gilt aber der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nach Auffassung der Rechtsprechung regelmäßig nicht. Es sein denn, die Verpflegung ist eine bloße Nebenleistungen (dann gilt für sie der gleiche Steuersatz wie für die Hauptleistung, d.h. die Teilnahmegebühr) oder die Verpflegung ist unter den besonderen Bedingungen der Veranstaltung unverzichtbar.
  • Nicht begünstigt ist dagegen die Verpflegung in Kantinen. Sie wird besteuert wie das Restaurantessen, also mit 19%.