USt & Zuschüsse

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Verwaltungsanweisungen zur umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen ergänzt. Hinzugefügt wurden Regelungen zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss anhand der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes.

Quelle   BMF-Schreiben 11.06.2024.

Wann ein Entgelt für eine Leistung und wann ein echter Zuschuss vorliegt

Laut BMF ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem anhand der Person des Begünstigten und des Förderungsziels vorzunehmen. Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen sei, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht werden solle oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt sei. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge.

Bisher regelt der UStAE, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Nun enthält der UStAE folgende Klarstellung: Zahlungen, die der Empfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, gelten als echte Zuschüsse. Dazu gehören vor allem Zahlungen, die dem Zahlungsempfänger vorrangig zu seiner Förderung aus struktur-/allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen gewährt werden.

Beispiel   Einem Verein wird nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag eine Sportanlage zur langfristigen Eigennutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Er hat gegenüber der Gemeinde keine konkreten Betreiberleistungen (z.B. die Vorhaltung bestimmter Sportangebote) zu erbringen. Von der Gemeinde erhält der Verein eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung.

Die Zahlungen der Gemeinde stellen einen echten, nichtsteuerbaren Zuschuss dar. Die Gemeinde verfolgt mit diesen Zahlungen den Zweck, die Tätigkeit des Vereins allgemein zu fördern und ihn in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben.