Zuwendungsrecht & Vereinseigenschaft

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Kommunale Förderungen sind ein wichtiger Bestandteil der Vereinsfinanzierung. Wenn der Zuschussgeber im Nachhinein anzweifelt, dass die Voraussetzungen, insbesondere die Vereinseigenschaft, erfüllt sind, lohnt sich der Rechtsweg. Das veranschaulicht ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).

Quelle VGH München, Beschluss 25.04.2024 [Aktenzeichen 4 ZB 23.950].

Aufhebung gemeindlicher Zuschussbewilligungen muss nicht rechtens sein

Eine Gemeinde hatte Förderungen zurückverlangt, weil der Kläger seit seiner Gründung nie ein Verein gewesen sei. Er habe nie wirksam aufgenommene Mitglieder, keinen aktuell gewählten Vorstand und keine weiteren satzungsmäßig erforderlichen Organe aufgewiesen. Vielmehr handle es sich um ein von der ersten Vorsitzenden allein geführtes privates Unternehmen. Entsprechende Unterlagen wie Protokolle seien erst im Nachhinein gefertigt worden. Eine wirksame Vereinsgründung habe nie stattgefunden bzw. der Verein habe sich kurz danach aufgelöst.

Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid hatte Erfolg. Nach Ansicht des VGH bestand die Vereinseigenschaft des Klägers. Darauf komme es aber gar nicht entscheidend an, da die Zuschussrichtlinien mehrfach geändert worden seien und neben Vereinen auch „sonstige Gruppierungen“ als förderberechtigt angesehen hätten.

Die Annahme der Gemeinde, es habe schon keine wirksame Vereinsgründung stattgefunden bzw. der Verein habe sich kurz danach aufgelöst, lasse sich nicht belegen. Die rechtliche Existenz des Klägers als wirksam gegründeter und eingetragener Idealverein werde auch nicht durch die von der Gemeinde dargelegten Zweifel an der Durchführung von Mitgliederversammlungen in Frage gestellt. Diesbezügliche Verstöße führten jedenfalls noch nicht zur Auflösung des Vereins und genügten allein auch nicht für die Annahme, es finde kein Vereinsleben mehr statt.