Zweckbetrieb & Personal- und Sachmittelgestellung

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In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte. Diese konnten damit ambulante Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen durchführen. Strittig war, ob diese Gewinne dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind.

Quelle   BFH, Urteil 14.12.2023 [Aktenzeichen V R 28/21].

Wann ein Zweckbetrieb vorliegt

Das Krankenhaus hatte den angestellten Ärzten für deren Nebentätigkeit Räumlichkeiten, Personal und sonstige Sachmittel gegen ein Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt. Gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern erbrachte ambulante ärztliche Leistungen rechneten die ermächtigten Ärzte selbst nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte ab und führten das vereinbarte Nutzungsentgelt an das Krankenhaus ab.

Aus Sicht des BFH stellen die Nutzungsentgelte der Ärzte Einkünfte aus der Personal- und Sachmittelgestellung dar, die nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugeordnet werden können. Diese Einnahmen hängen nicht mit dem Zweckbetrieb Krankenhaus zusammen, sondern sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es fehlte bereits an einem hinreichenden Zusammenhang der Einnahmen mit einer Krankenhausbehandlung. Die Ärzte waren überwiegend in ihrem eigenen Interesse tätig. Ein Krankenhaus kann laut BFH auch ohne Personal- und Sachmittelgestellung an ambulant tätige ermächtigte Ärzte betrieben werden. Allein die Tatsache, dass ein Krankenhaus dadurch zusätzliche Einnahmen erziele, reiche für die Zuordnung zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht aus.

Hinweis    In dem Urteil ging es darüber hinaus um Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben wurden. Diese Verluste wurden durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen. Offen ist nun, ob dies die Steuerbegünstigung gefährden kann.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das noch eine Reihe von Feststellungen nachholen muss.