Der Vereinsvorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht mit Verweis auf die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen verweigern. Das stellt das Oberlandesgericht München mit dem Beschluss vom 23.11.2020 [Aktenzeichen 31Wx 405/20] fest.
Weite Informationen finden Sie in unsrem Artikel „Coronavirus & Online-Mitgliederversammlungen“.
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OLG Münschen Beschluss 23.11.2020
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